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Webster's Online Dictionary

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Die Saar Uni brüstet sich in einer Pressemitteilung mit einer Software, welche die Ähnlichkeit von Software messen kann. Damit wollen die Autoren herausfinden, ob ein Programmierer beim anderen SW geklaut hat.

“Das Besondere von API BIRTHMARK ist, dass es das Verhalten, aber nicht die Form einer Software bewertet”, schreibt die Saar Uni. Und damit sind wir wohl bereits beim Kern des Problems angelangt — bei der Diskussion um die Schützbarkeit von Software.

Software ist an sich primär urheberrechtlich geschützt — das heisst also: ihre Form ist geschützt. Weil API BIRTHMARK die Form *nicht* bewertet, fällt eine Anwendung schon mal flach. “Nachdichten” von Software ist kaum zu verbieten, solange nicht die Form identisch oder nahezu identisch ist.

Stellt sich die Frage nach dem Patentschutz. Ob Patentschutz für SW sinnvoll oder sinnlos ist, sei mal dahingestellt, — nur wenn ein Patent erfolgreich angemeldet ist (was nach dem Scheitern der entsprechenden EU Direktive schwieriger werden sollte), schützt es die Software. In der Patentschrift wäre dann bereits das Verhalten der SW beschrieben. Welche Überlegungen man vor dem Patentieren von SW anstellen soll, beschrieb unlängst die WIPO.

Man fragt sich also, was API BIRTHMARKING eigentlich soll. Nach der Beschreibung ist es in der Lage, automatisch generierte “Nachdichtungen” von SW zu erkennen. Solange man weiss, dass es sich um automatisch generierte “Nachdichtungen” handelt, ist das prima. Mit dem Resultat einer (beliebigen) “Verhaltens”übereinstimmung konfrontiert scheint es mir allerdings fraglich, ob daraus eindeutig ein “Nachdichten” vermutet werden kann. Denn nur ein “Nachdichten” kann geahndet werden. Softwaretechnisches Erzielen desselben oder eines ähnlichen “Verhaltens” kann nur im Falle eines Patentschutzes geahndet werden, nicht aber nach urheberrechtlichen Massstäben.

In erster Linie wird also API BIRTHMARKING Juristenfutter produzieren. Die jedenfalls werden es der Saar Uni danken.